AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Fellinger & Strema Gesellschaft m. b. H.
mit Sitz in 4501 Neuhofen a. d. Krems, Linzer Straße 28
AVB-Stand 04/19


I. Geltungsbereich
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fellinger Geldzähltechnik Gesellschaft m. b. H. (im Folgenden: Fellinger & Strema GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AVB) in der jeweils gültigen Fassung. Die AVB gelten auch für alle künftigen Angebote und Leistungen.
(2) Den AVB entgegenstehende Vereinbarungen und Bedingungen sowie AGB des KUNDEN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für künftige Geschäftsbeziehungen hiermit ausgeschlossen.
(3) Mitarbeiter, Reisende und Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt.
(4)Abweichungen von den AVB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der im Vorhinein schriftlich erteilten Zustimmung durch die Fellinger & Strema GmbH.

II. Vertragsgrundlagen

(1) Grundlage für die von der Fellinger & Strema GmbH zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom KUNDEN erteilte Auftrag sowie die vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen, Informationen und Spezifikationen. Die Fellinger & Strema GmbH trifft keine Verpflichtung, die vom KUNDEN übermittelten Daten, Unterlagen und Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu überprüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.
(2) Angebote von der Fellinger & Strema GmbH sind freibleibend. Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen, im Internet oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar; die Bestimmung des § 922 Abs. 2 ABGB wird abbedungen.
(3) Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Fellinger & Strema GmbH oder der tatsächlichen Lieferung bzw. Leistung zustande; Stillschweigen gilt seitens der Fellinger & Strema GmbH nicht als Annahme eines Auftrages. Der KUNDE ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom KUNDEN genehmigt, wenn er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen Gegenteiliges mitteilt.

III. Mitwirkungspflicht des KUNDEN

(1) Die jeweiligen Mitwirkungspflichten des KUNDEN sowie die Installationsvoraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
(2) Der KUNDE ist jedoch verpflichtet, die Fellinger & Strema GmbH nach besten Kräften zu unterstützen und bei der Erfüllung des Auftrages mitzuwirken. Der KUNDE wird der Fellinger & Strema GmbH insbesondere sämtliche Informationen erteilen und Unterlagen sowie Daten so rechtzeitig, vollständig sowie in geeigneter Form (auch elektronisch) übermitteln, wie es zur Erfüllung des Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
(3) Der KUNDE wird die Fellinger & Strema GmbH unverzüglich über sämtliche Schwierigkeiten, Probleme und Umstände informieren, die für die Erfüllung des Auftrages von Relevanz sind.

IV. Leistungen von der Fellinger & Strema GmbH

(1) Die Geldverarbeitungssysteme von Fellinger & Strema GmbH entsprechen hinsichtlich deren Zähl- und Sortiergenauigkeit sowie deren Fähigkeit zur Falsch- und Fremdgelderkennung dem jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Stand der Technik. Physikalisch und technisch bedingt können jedoch auch bei einwandfreien –dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden – Geldverarbeitungssystemen und selbst bei korrekter Wartung Zähl- oder Sortierungsfehler oder Beschädigungen auftreten, z.B. durch beschädigtes, chemisch oder physikalisch behandeltes, abgenutztes oder verschmutztes, in Größe oder Beschaffenheit von den geltenden Normen abweichendes, außerhalb der Toleranz unseres Messsystems liegendes Geld, unbekannte oder geänderte Fremdwährungen, neue oder nicht bekannte Falsifikate sowie durch die Einführung neuer Banknoten. Eine diesbezügliche Haftung von der Fellinger & Strema GmbH wird daher ausgeschlossen.
(2) Sofern Geldverarbeitungssysteme mit einem Computernetzwerk des KUNDEN verbunden bzw. in dieses integriert werden, kann der Zugriff auf diese durch Unbefugte, deren Manipulation, Beschädigung (etwa durch Viren, Würmer etc.) selbst bei größtmöglicher Sorgfalt durch Fellinger & Strema GmbH nicht mehr ausgeschlossen werden. Eine Haftung für solche Schäden wird jedenfalls ausgeschlossen.

V. Lieferfristen und -termine

(1) Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Fellinger & Strema GmbH wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des KUNDEN aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des KUNDEN mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und -termine.
(2) Von Fellinger & Strema GmbH nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine.
(3) Im Falle eines von der Fellinger & Strema GmbH zu vertretenden Lieferverzuges kann der KUNDE ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Fellinger & Strema GmbH die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen.
(4) Die Fellinger & Strema GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen.
(5) Die Bestimmung der Transportart bleibt der Fellinger & Strema GmbH vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch immer erfolgt diese „EXW gemäß Incoterms 2000“ab dem jeweiligen Werk von Fellinger & Strema GmbH (zB EXW Neuhofen) und stets auf Kosten und Gefahr des KUNDEN; mit Versendung ab Werk von Fellinger & Strema GmbH geht auch dann die Gefahr auf den KUNDEN über, wenn Lieferung „frei Haus“ oder „franko“ vereinbart wurde. Die Fellinger & Strema GmbH ist – auch ohne ausdrücklichen Auftrag des KUNDEN – berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des KUNDEN eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschließen.
(6) Wird über den KUNDEN ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des KUNDEN mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den KUNDEN eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des KUNDEN ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den KUNDEN oder befindet sich der KUNDE gegenüber der Fellinger & Strema GmbH in Zahlungsverzug, so ist die Fellinger & Strema GmbH berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Weiters ist die Fellinger & Strema GmbH in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von der Fellinger & Strema GmbH auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.
(7) Waren, die „auf Abruf“oder „auf Abholung“oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des KUNDEN bei der Fellinger & Strema GmbH oder nach Wahl von Fellinger & Strema GmbH bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des KUNDEN ist die Fellinger & Strema GmbH nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.

VI. Rechte- und Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Rechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne und Muster bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder bearbeitet, noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht bzw. an diese weitergegeben werden und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben.
(2) Fellinger & Strema GmbH behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung ausdrücklich vor. Fellinger & Strema GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Fellinger & Strema GmbH wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem KUNDEN den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von der Fellinger & Strema GmbH erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht.
(3) Im Fall der Verfügung des KUNDEN über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des KUNDEN gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als zahlungshalber an die Fellinger & Strema GmbH abgetreten. Der KUNDE ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der Einziehung durch den KUNDEN ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Erlöses verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der KUNDE auf das Eigentumsrecht von Fellinger & Strema GmbH hinweisen und die Fellinger & Strema GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Fellinger & Strema GmbH wird den KUNDEN wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten.
(4) Die Fellinger & Strema GmbH ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der KUNDE mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von Fellinger & Strema GmbH begründen (siehe z.B. Punkt 4. der AVB).

VII. Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer sowie exklusive Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Portokosten und gelten ab Sitz der Fellinger & Strema GmbH.
(2) Das Entgelt gebührt Fellinger & Strema GmbH auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre der Fellinger & Strema GmbH gelegen sind; die Anrechnungs- bestimmung des § 1168 Abs. 1 ABGB wird ebenso abbedungen, wie § 1168a 1 Satz ABGB.
(3) Die von der Fellinger & Strema GmbH genannten Preise sind, soferne nicht deren Verbindlichkeit schriftlich zugesagt wird, unverbindlich. Die Fellinger & Strema GmbH ist jedenfalls berechtigt, dem KUNDEN Preiserhöhungen im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Transport oder Zulieferpreise sowie der Erhöhung der Personalkosten aufgrund zwingender Bestimmungen in Rechnung zu stellen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung und/oder Anpassung des Auftrages beruhen, werden vom KUNDEN getragen.
(4) Die Fellinger & Strema GmbH ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen.
(5) Bei Zahlungsverzug hat der KUNDE Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1 % pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den KUNDEN als nicht gewährt. Im Fall des Verzuges verpflichtet sich der KUNDE, die zur Einbringlichmachung der Forderung notwendigen Kosten, wie tarifmäßige Anwalts- und Mahnspesen, zu bezahlen.
(6) Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von der Fellinger & Strema GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten. Die Aufrechnung des KUNDEN mit Gegenforderungen des KUNDEN gegen Forderungen von der Fellinger & Strema GmbH, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, ist ausgeschlossen.
(7) Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnisses des KUNDEN ein, erfolgen keine unbedenklichen Kreditauskünfte über den KUNDEN oder befindet sich der KUNDE trotz Fälligkeit und Mahnung mehr als 3 Wochen in Zahlungsverzug, ist die Fellinger & Strema GmbH berechtigt, sämtliche Tätigkeiten einzustellen und nur mehr gegen vorherige Bezahlung zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Bis zur gänzlichen Bezahlung behält sich die Fellinger & Strema GmbH das Eigentumsrecht an sämtlichen gelieferten Waren (z.B. an Datenträgern) vor. Die Fellinger & Strema GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

VIII. Nutzungs- und Verwertungsrechte / Rechte Dritter

(1) An den von der Fellinger & Strema GmbH in Zusammenhang mit dem Auftrag geschaffenen Ergebnissen und Inhalten, insbesondere an Werken im Sinne des UrhG (z.B. Software), steht dem KUNDEN – mangels abweichender und bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu treffender Vereinbarung –ein durch die vollständige Bezahlung aufschiebend bedingtes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) zu, welches sachlich und geographisch vom Auftragszweck begrenzt ist. Durch eine Mitwirkung des KUNDEN wird kein Nutzungs- oder Verwertungsrechterworben.
(2) Der KUNDE garantiert der Fellinger & Strema GmbH, durch die oder in Zusammenhang mit der Auftragserteilung, zB durch die Übermittlung von Unterlagen oder Daten, in keinerlei Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Kennzeichen-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter einzugreifen. Der KUNDE hält die Fellinger & Strema GmbH hinsichtlich jeglicher Ansprüche, insbesondere auch solcher nach UWG oder MSchG, die von Dritten wegen des Eingriffes in derartige Rechte gestellt werden, einschließlich des Aufwandes zur Abwehr derartiger Ansprüche, schad- und klaglos.
(3) Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den KUNDEN erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Rechnungen an die Fellinger & Strema GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich die Fellinger & Strema GmbH jegliche Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Zudem ist die Fellinger & Strema GmbH bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.

IX. Rechtliche Prüfung

(1) Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die Fellinger & Strema GmbH weder die vom KUNDEN beigestellten Unterlagen, noch die vom KUNDEN oder von Dritten im Wege der Substitution erbrachten Leistungen einer rechtlichen Prüfung unterzieht. Der KUNDE ist verpflichtet, eine rechtliche Prüfung selbst auf eigene Kosten vorzunehmen. Wünscht der KUNDE eine rechtliche Prüfung durch die Fellinger & Strema GmbH, so ist ein gesonderter und bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlicher Auftrag an die Fellinger & Strema GmbH zu erteilen.
(2) Die Fellinger & Strema GmbH übernimmt keine Haftung oder Gewähr für allfällige Verstöße gegen rechtliche Vorschriften jedweder Art, wie etwa gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Kennzeichnungsvorschriften oder sonstige öffentlich- rechtliche Bestimmungen, etc., sowie für daraus resultierende Kosten und Schäden, etwa Verfahrenskosten, Beseitigungskosten oder frustrierte Kosten für die Erstellung der Leistungen. Der KUNDE wird die Fellinger & Strema GmbH diesbezüglich einschließlich der Kosten zur Abwehr von Ansprüchen schad- und klaglos halten.

X. Gewährleistung

(1) Die Fellinger & Strema GmbH leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen. Für Materialmängel leistet die Fellinger & Strema GmbH nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und die Fellinger & Strema GmbH darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen.
(2) Der KUNDE ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die von der Fellinger & Strema GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.
(3) Beweispflichtig dafür, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der KUNDE. Der KUNDE ist verpflichtet, die Fellinger & Strema GmbH bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der KUNDE bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch die Fellinger & Strema GmbH nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen. Ebenso sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen, wenn ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die Fellinger & Strema GmbH der KUNDE selbst oder Dritte an der Ware Änderungen oder Instandsetzungen vornehmen.
(4) Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von mindestens 6 Wochen nach Wahl von der Fellinger & Strema GmbH entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Der KUNDE wird mangelhafte Ware über Aufforderung von der Fellinger & Strema GmbH auf eigene Kosten fracht- und verpackungsfrei an die Fellinger & Strema GmbH zum Zweck der Mängelbehebung schicken. Bei geringfügigen Mängeln ist die Fellinger & Strema GmbH nach ihrer Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist die Fellinger & Strema GmbH nach ihrer Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes –unter Abzug einer allfälligen Nutzungsgebühr – zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.
(5) Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware bzw. die erbrachten Leistungen vom KUNDEN oder einem Dritten nicht sachgemäß genutzt, verändert, nachbearbeitet, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder gegen Installations- oder Betriebshinweise verstoßen wird, wenn Waren und Leistungen mit nicht geeigneten Betriebsstoffen oder Originalersatzteilen benutzt werden oder sonst unsachgemäß mit der Ware oder der Leistung umgangen wird.
(6) Wenn die Fellinger & Strema GmbH im Falle einer fristgerechten und gerechtfertigten Mängelrüge die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der KUNDE vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des vereinbarten Entgeltes begehren. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin oder, falls dies früher sein sollte, nach der tatsächlichen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung an den KUNDEN.

XI. Schadenersatz

(1) Die Haftung von der Fellinger & Strema GmbH ist dem Grunde nach auf solche nachweisbaren Schäden beschränkt, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der KUNDE. Der Ersatz von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen den KUNDEN ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Ersatz von Schäden ist der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt.
(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Verlust längstens innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen.
(3) Die vorigen Beschränkungen der Haftung gelten auch für von Dritten, Fellinger & Strema GmbH gemäß § 1313a ABGB zurechenbaren Personen verursachte Schäden.
(4) Im Falle der Servicierung oder sonstigen Veränderung der Lieferung und/oder Leistungen der Fellinger & Strema GmbH durch Dritte oder nicht von der Fellinger & Strema GmbH autorisierte Unternehmen oder durch den KUNDEN, sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des KUNDEN ausgeschlossen.

XII. Substitution

(1) Die Fellinger & Strema GmbH ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der gegenüber dem KUNDEN obliegenden vertraglichen Pflichten Dritter im Wege der Substitution (z.B. Programmierer, Servicetechniker etc) zu bedienen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Fellinger & Strema GmbH auf eine sorgfältige Auswahl des Dritten; die Fellinger & Strema GmbH übernimmt jedoch keine Gewähr und/oder Haftung für die von Dritten erbrachten Leistungen.

XIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierende Verpflichtungen ist der Sitz der Fellinger & Strema GmbH.
(2) Für alle in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten als abbedungen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das in Neuhofen/Krems sachlich zuständige Gericht bestimmt.

XIV. Sonstiges

(1) Zusagen der Fellinger & Strema GmbH oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform.
(2) Soferne die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax oder Email diesem Erfordernis.
(3) Zustellungen der Fellinger & Strema GmbH an den KUNDEN erfolgen an die vom KUNDEN zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift. Der KUNDE ist verpflichtet, der Fellinger & Strema GmbH Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
(4) Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug einverstanden ist.